Halte- und Parkverbotsschilder sorgen dafür, dass bestimmte Bereiche freigehalten werden. Wer sich im öffentlichen Straßenverkehr nicht an das Park- oder Halteverbot hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss damit rechnen, einen Strafzettel zu erhalten oder – im schlimmsten Fall – abgeschleppt zu werden. Wie aber verhält es sich auf einem Privatgelände?
Falschparker auf Privatgrundstücken – was tun?
Obwohl jeder weiß, dass das Parken auf einem Privat- oder Firmengelände ohne die Erlaubnis des Besitzers verboten ist, kommt es nicht selten vor, dass Fahrzeug widerrechtlich auf Privatgrundstücken abgestellt werden. Wer es bisher noch nicht getan hat, sollte auf seinem Grundstück daher Schilder anbringen, die unmissverständlich regeln, wer dort parken darf und wer nicht. Auch Zufahrten zu Privat- oder Firmengelände sollten – wie auch Lieferzonen – gekennzeichnet werden.
Parkverbotsschilder können Falschparker nicht nur fernhalten, sie berechtigen den Eigentümer des Grundstücks auch dazu, das falsch geparkte Fahrzeug – auf Kosten des Falschparkers – abschleppen zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 858 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wer die aufgestellten Parkverbotsschilder mit dem Zusatz: „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ versieht, ist auf der sicheren Seite.
Gut zu wissen: Die Polizei ist nicht dazu berechtigt, Falschparker die Privatparkplätze blockieren, abschleppen zu lassen. Die Polizei kann jedoch die Identität des Fahrzeughalters ermitteln und diesen – sofern eine Telefonnummer ausfindig gemacht werden kann – telefonisch darum bitten, sein Auto vom Privatgelände zu entfernen.
Falschparker durch Parkverbotsschilder abschrecken
Wer ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug auf seinem Grundstück entdeckt und es abschleppen lässt, sollte wissen, dass die Rechnung des Abschleppunternehmens in der Regel zunächst vom ihm beglichen werden muss. Es besteht die Möglichkeit, die entstandenen Kosten später über eine Schadensersatzklage vom Fahrzeughalter zurückzufordern. Auch dann, wenn der Falschparker sein Fahrzeug bereits vor dem Eintreffen des Abschleppwagen entfernt hat, können die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppdienstes zurück gefordert werden.
Besser, als möglicher Weise auf den Kosten „sitzenzubleiben“, ist es bereits im Vorfeld für Ordnung zu sorgen. Parkverbotsschilder sind in den verschiedensten Ausführungen und mit unterschiedlichen Texten und Hinweisen erhältlich. Vom gelben Schild mit der Aufschrift „Ein- und Ausfahrt freihalten“ bis zu Halteverbotsschildern mit Aufschriften wie zum Beispiel „Privatgelände„, „Privatparkplatz“ oder „Firmengelände“ ist (fast) alles möglich.
Die Schilder sollten gut erkennbar, direkt auf Sichthöhe angebracht und nicht von Bäumen oder Hecken verdeckt werden. Weiterhin ist es sinnvoll, auf Sauberkeit zu achten. Bis zur Unkenntlichkeit verschmutzte Parkverbotsschilder werden die gewünschte Wirkung schnell verlieren.
Wissenswertes über Park- und Halteverbote laut Straßenverkehrsordnung
Halten oder Parken – wo liegt der Unterschied? Einfach gesagt: Wer für einen Zeitraum von als drei Minuten an ein und derselben Stelle steht und (oder) sein Auto verlässt, der parkt.
Beim „Halten“ dagegen handelt es sich um eine nur kurze Unterbrechung der Fahrt. So ist zum Beispiel das verzögerungsfreie Ein- und Aussteigen und auch das schnelle Be- und Entladen eines Fahrzeuges gestattet. Grundsätzlich darf überall dort angehalten werden, wo es nicht ausdrücklich untersagt ist. Es gilt: Wer hält, darf sein Auto nicht länger als drei Minuten verlassen und muss in Sichtweite bleiben, damit er das Fahrzeug – falls erforderlich – wegfahren kann.
Gilt das auch dort, wo Parkverbotsschilder stehen?
Hier ist zu beachten, ob es sich um ein eingeschränktes oder ein absolutes Halteverbot handelt. Ein eingeschränktes Halteverbot ist daran zu erkennen, dass auf ein blaues Verkehrsschild mit roter Umrandung mit einem roten Querbalken versehen ist. Sind auf dem Schild dagegen zwei rote, sich kreuzende diagonale Linien zu erkennen, so wird damit ein absolutes Halteverbot angezeigt.
Zu beachten ist, dass nicht immer Parkverbotsschilder aufgestellt werden, auch Grenzmarkierungen auf der Fahrbahn oder am Straßenrand, zeigen an, ob das Parken verboten ist. Unabhängig davon, ob Halte- oder Parkverbotsschilder aufgestellt sind, darf an unübersichtlichen Stellen – zum Beispiel in Kurven – keineswegs angehalten werden. Auch an Taxiständen muss der Platz zum Abstellen der Taxen unbedingt freigehalten werden, um Fahrgästen den ungehinderten Zu- und Ausstieg zu ermöglichen und den Taxifahrerfahrer nicht zum Parken in zweiter Reihe zu nötigen. Auf Taxistreifen ist daher weder das Halten noch das Parken erlaubt.
Ein generelles Parkverbot besteht weiterhin 15 Meter vor und hinter Haltestellen. Auch fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen darf – sowie (innerorts) fünf Meter vor und hinter Andreaskreuzen – nicht geparkt werden. Auch auf Vorfahrtstraßen, vor Bordsteinabsenkungen und an Fahrstreifenbegrenzungen ist das Parken nicht erlaubt.
Worin unterscheiden sich Halte- oder Parkverbotsschilder?
Halteverbotsschilder sind auch Parkverbotsschilder. Ganz klar, wo nicht – oder nur für einen kurzen Zeitraum – angehalten werden darf, darf selbstverständlich auch nicht geparkt werden. In Deutschland gilt: An Stellen, an denen das Schild „Eingeschränktes Halteverbot“ aufgestellt wurde, herrscht Parkverbot.
Worum handelt es sich bei sogenannte „temporäre Halteverbotsbereichen“?
Temporäre, also zeitlich begrenzte Halteverbotszonen, werden nicht selten für Umzüge eingerichtet. Wer zum Beispiel mitten in einer Großstadt lebt – und Platz für ein Umzugsfahrzeug benötigt – der hat oftmals keine andere Möglichkeit, als ein temporäres Halteverbot vor dem Haus zu beantragen. Eigene Parkverbotsschilder dürfen zu diesem Zweck nicht aufgestellt werden. Gültig sind ausschließlich die Schilder, die dem Antragsteller von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.